§ 1 Aufgabe
Die Freie Nationaldemokaten Deutschlands nimmt als politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes
§ 2 Name
Die Partei führt den Namen Freies Nationales Deutschland. Die Abkürzung lautet FND. § 3 Sitz
Der Sitz der Freie Nationaldemokaten Deutschlands ist Grevenbroich.
§ 4 Voraussetzungen
(1) Mitglied der FND kann jeder werden, der
a) ihre Satzung und ihr Programm anerkennt
b) ihre Ziele zu fördern bereit ist
c) das 16. Lebensjahr vollendet hat
d) keiner anderen konkurrierenden politischen Partei oder
Wählervereinigung.
angehört,
e) nicht wegen einer im Bundeszentralregister geführten schweren
Straftat vorbestraft
ist
f) nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das
Wahlrecht verloren hat
g) nicht Mitglied einer durch eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung für
verfassungswidrig erklärten Organisation oder Partei ist oder in den letzten
fünf Jahren
vor dem Antrag auf Aufnahme in die FND war
h) nicht als V-Person oder in anderer Form für einen
Geheimdienst tätig ist.
(2) Wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann nur aufgenommen
werden, wenn
er der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist und Deutsche
Wurzeln hat sowie die Deutsche Staatsbürgerschaft.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Bewerbers. Über die
Aufnahme entscheidet der Parteivorstand.
(2) Das Mitglied gehört dem Gesamtverband sowie demjenigen Bezirks- und
Kreisverband an, in dessen Gebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Ein
Verbandswechsel ist
nur bei einer Änderung des Hauptwohnsitzes möglich. Eine Änderung des
Hauptwohnsitzes muss dem Parteivorstand innerhalb von vier Wochen angezeigt
werden.
(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Parteivorstand abgelehnt, so ist
dagegen kein
Widerspruch möglich. Insbesondere ist der Bewerber nicht berechtigt, das
Schiedsgericht
der FND anzurufen.
(4) Ein Aufnahmeantrag muss binnen zwei Monaten nach Eingang beim
Parteivorstand
beschieden werden. Eine Ablehnung wird nicht begründet. Der abgelehnte
Bewerber kann
nach Ablauf von drei Jahren erneut einen Antrag auf Aufnahme stellen.
§ 6 Mitgliedsrechte
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, in seinem Verband an Veranstaltungen,
Wahlen und
Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur ordentliche Mitglieder können in Organe und Gremien der FND gewählt
werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien
muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Mitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen und Fraktionen der
Bürgerbewegung
FND gleichzeitig angehören. Mehr als die Hälfte der Mitglieder von
Vorständen
müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
§ 7 Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte
(1) Die in § 6 dieser Satzung genannten Rechte eines Mitglieds ruhen auf
Beschluss des
Parteivorstandes,
a) wenn das Mitglied mit seiner Beitragsleistung mehr als drei Monate im
Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen innerhalb eines
weiteren
Monats nicht bezahlt hat
b) wenn das Mitglied mit öffentlichen Äußerungen die Werte der freiheitlich-
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
angegriffen hat.
(2) Über Ausnahmen von vorstehender Bestimmung entscheidet der
Parteivorstand mit.
2/3-Mehrheit auf Antrag des Betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied
ist von der
Abstimmung ausgeschlossen.
(3) Bei dringenden Fällen können sowohl der Generalsekretär als auch der
Vorsitzende
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Parteivorstandes das sofortige
Ruhen der
Rechte des betroffenen Mitglieds anordnen. Auf Antrag des Betroffenen kann
diese
Entscheidung durch das Schiedsgericht, in eiligen Fällen durch dessen
Präsidenten,
aufgehoben werden.
§ 8 Mitgliedspflichten
(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und das Programm der FND
anzuerkennen.
(2) Alle Mitglieder haben unbeschadet demokratischer Meinungsfindung die
Ziele der
FND zu fördern.
(3) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz-
und
Beitragsordnung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Widerruf
c) Verlust der Aufenthaltsberechtigung in Deutschland
d) Austritt
e) Streichung
f) Eintritt in eine andere konkurrierende Partei oder Wählervereinigung
g) Tätigkeit als V-Person oder in anderer Form für einen Geheimdienst
h) Ausschluss
(2) Eine Aufnahmeentscheidung kann vom Parteivorstand widerrufen werden,
wenn das
Mitglied in seinem Aufnahmeantrag falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Umstände verschwiegen hat.
(3) Der Austritt ist vom Mitglied gegenüber dem Parteivorstand schriftlich
zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann vom Parteivorstand gestrichen werden, wenn es trotz
schriftlicher
Mahnung mit Einschreibebrief unter Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von
drei
Wochen und unter Verweis auf die Folgen länger als sechs Monate mit seiner
Beitragszahlung im Rückstand ist.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des zuständigen Schiedsgerichtes
ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze der
FND verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Verbandsschädigendes Verhalten stellt insbesondere dar:
a) die Veröffentlichung oder der Verrat interner Vorgänge oder Vorhaben
b) öffentliche Stellungnahme gegen die Politik der FND
c) der Austritt aus einer Fraktion der FND, nachdem der
Betreffende als Kandidat der FND in eine Körperschaft gewählt
worden ist
d) die Veruntreuung von Vermögen der FND
e) die Tätigkeit als V-Person oder in anderer Form für einen Geheimdienst
f) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Straftat.
(6) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene nach Maßgabe der Schiedsordnung
der
FND das nächst höhere Schiedsgericht anrufen.
(7) Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind schriftlich zu begründen.
(8) In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Parteivorstand ein
Mitglied von
der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen
Schiedsgerichtes
ausschließen. Der Ausschluss und die Dringlichkeit sind schriftlich zu
begründen. Der
Ausschluss muss einen Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel enthalten. Die
Widerspruchsfrist beim zuständigen Schiedsgericht beträgt vier Wochen.
(7) Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht im Falle des
Ausschlusses oder
Austritts nicht.
Organisationsstufen der FND sind
1. der Gesamtverband
2. Landesverbände
3. die Bezirksverbände
§ 11 Bezirksverbände
(1) Die Bezirksverbände sind die Organisation der FND oberhalb der
Kreisverbandsebene in Deutschland. Der Landesverband ist zuständig für alle
politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht
mehrere
Bezirksverbände gemeinsam betreffen und deswegen nur im Einvernehmen mit dem
Gesamtverband behandelt werden können. Er unterhält eine selbständige
Kassenführung.
(2) Beschlüsse, Programme und Maßnahmen dürfen nicht im Gegensatz zu den vom
Parteivorstand festgelegten Grundlinien, der Satzung und dem Programm des
Gesamtverbandes stehen.
(3) Die Bezirksgeschäftsführer werden im Einvernehmen mit dem
Generalsekretär
ernannt.
§ 12 Organe des Gesamtverbandes
.
Die Organe des Gesamtverbandes sind:
1. der Parteitag nach § 9 Abs. 1 Partg)
2. der Parteivorstand
3. das Parteipräsidium
§ 13 Zusammensetzung des Parteitages
(1) Der Parteitag besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern der FND. Er
kann durch Mehrheitsbeschluss bestimmen, dass beim folgenden Parteitag
neben den Mitgliedern des Parteivorstandes, den Rechnungsprüfern des
Gesamtverbandes
und den Bezirksvorsitzenden, die beim Parteitag immer stimmberechtigt sind,
nur
Delegierte der Kreisverbände stimmberechtigt sein sollen. In diesem Fall
gilt ein
Delegiertenschlüssel von 1:10. Der Anteil der gewählten Delegierten muss
mindestens vier
von fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Parteitages ausmachen
(2) Entscheidet sich der Parteitag für das Delegiertensystem, dann werden
die Delegierten
der Kreisverbände von den Kreismitgliederversammlungen gewählt. Maßgeblich
für die
Verteilung der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl, die vom
Parteivorstand sechs
Monate vor dem Parteitag festgestellt wird.
(3) Ein Mitglied bzw. ein Delegierter kann sein Stimmrecht nur ausüben,
sofern es bzw. er
seinen Beitragspflichten nachgekommen ist.
(4) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Parteitag durch
die
Geschäftsstelle des entsendenden Kreisverbandes ist ein Wahlprotokoll
beizufügen, das
mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Zeit der Wahl
2. Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
3. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen
4. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen
5. die Angabe, welche Bewerber zu ordentlichen Delegierten und welche zu
Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.
Außerdem ist den Meldungen eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass
Einsprüche
gegen die ordnungsgemäße Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten
nicht
vorliegen. Bei Wahlanfechtungen ist zusätzlich über den Stand des
Schiedsgerichtsverfahrens schriftlich zu berichten. Das Wahlprotokoll muss
vom
Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung unterschrieben sein.
(5) Der Parteitag tritt in der Regel jedes Jahr zusammen und wird vom
Parteivorstand
einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände muss
er
außerordentlich einberufen werden.
§ 14 Zuständigkeiten des Parteitages
(1) Der Parteitag beschließt über die Grundlinien der Politik der FND,
insbesondere über die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Finanz- und
Beitragsordnung und das Programm; sie sind als Grundlage für die Arbeit
aller Mitglieder
und der Mandatsträger verbindlich.
(2) Zu ihren weiteren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes
b) die Entgegennahme des finanziellen Rechenschafts- und des.
Rechnungsprüfungsberichts
c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die
Entlastung des
Parteivorstands
d) die Wahl des Präsidenten des Schiedsgerichts
e) die Wahl zweier Rechnungsprüfer
f) die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 27 dieser Satzung
§ 15 Zusammensetzung des Parteivorstandes und des Parteipräsidiums
(1) Der Parteivorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Generalsekretär
c) bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Landesgeschäftsführer
g) bis zu 10 gewählten Beisitzern
h) dem Vorsitzenden der Jugendorganisation
i) dem Vorsitzenden der Studentenorganisation
(2) Die Mitglieder des Parteivorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(3) Die Mitglieder des Parteivorstandes kraft Amtes müssen ihr Amt aus einer
Wahl
erhalten haben. Der Anteil der nicht vom Parteitag gewählten Mitglieder des
Parteivorstandes darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder
nicht
übersteigen.
(4) Das Parteipräsidium besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Generalsekretär
c) den stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Landesgeschäftsführer
g) bis zu drei Beisitzern, die der Vorstand aus seinen Reihen
mit Mehrheitsbeschluss
als Mitglieder in das Parteipräsidium wählt.
§ 16 Zuständigkeiten des Parteivorstandes und des Parteipräsidiums
(1) Der Parteivorstand leitet die FND und führt die Beschlüsse des
Parteitages durch.
(2) Die FND wird durch den Vorsitzenden und den
Generalsekretär einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 25
BGB vertreten.
(3) Der Parteivorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung
Arbeitskreise und
Kommissionen bilden. In den Arbeitskreisen kann auch mitarbeiten, wer nicht
der
Freien Nationaldemokaten Deutschlands.
(4) Das Parteipräsidium leitet die laufenden Geschäfte und bereitet die
Beschlüsse des
Parteivorstandes vor
§ 17 Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Kein Organ der FND darf Verbindlichkeiten eingehen, für die.
die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
(2) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der FND haften die
Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vereinsvermögen.
(3) Im Innenverhältnis haftet der Parteivorstand für Verbindlichkeiten eines
nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden
Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
(4) Die Bezirksverbände, die Kreisverbände sowie die Sonderorganisationen
des Nationales Deutschland auf allen Organisationsebenen haften gegenüber
dem
Gesamtverband im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu
vertretendes
Fehlverhalten Maßnahmen nach § 23 a Abs. 1 Parteiengesetz verursachen, die
von dem
Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer
gesetzlich sonst
zuständigen Stelle gegen den Gesamtverband ergriffen werden. Der
Parteivorstand kann
für den Gesamtverband Schadenersatzansprüche mit Forderungen der
vorgenannten
Gebietsverbände und Sonderorganisationen verrechnen.
§ 18 Zuständigkeiten des Generalsekretärs
(1) Der Generalsekretär führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die
Geschäfte der
FND.
(2) Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten Arbeit der
FND, aller Gebietsverbände sowie der Sonderorganisationen.
(3) Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller
Gebietsverbände und Sonderorganisationen teilzunehmen; er muß jederzeit
gehört
werden.
(4) Er koordiniert und archiviert die von der FND
herausgegebenen Publikationen und vergibt für jede Publikation eine Kennung.
(5) Er hat Administrator-Zugang zu allen Internetseiten der FND
(6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Deutschen
Bundestag
sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände und
die
Sonderorganisationen an die Weisungen des Generalsekretärs gebunden.
§ 19 Landes- und Bezirksverband Organe
(1) Für die Bezirks- und Kreisverbandsorgane gelten die Bestimmungen der §§
14-20
dieser Satzung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
Für die Bezirksverbände gilt, dass
a) die Bezirksversammlung einen eigenen Delegiertenschlüssel bestimmen kann
und eine
Entscheidung für oder gegen das Delegierten-System für die nächste
Bezirksversammlung
selbständig trifft
b) ein Bezirkssekretär nicht gewählt wird
c) bis zu 7 Beisitzer dem Bezirksvorstand angehören
d) der Bezirksvorsitzende im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand den
Geschäftsführer bestellt, der den Titel Bezirksgeschäftsführer führt
Für die Kreisverbände gilt, dass.
a) oberstes Organ die Mitgliederversammlung ist
b) ein Kreissekretär nicht gewählt wird
c) der Kreisvorsitzende im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand den
Geschäftsführer
bestellen kann, der den Titel Kreisgeschäftsführer führt; der
Kreisvorsitzende führt die
laufenden Geschäfte selbst, falls er keinen Geschäftsführer bestellt
d) bis zu 5 Beisitzer den Vorständen angehören können.
§ 20 Sonderorganisationen
Auf Beschluss des Parteitages können folgende Sonderorganisationen gegründet
werden,
deren Arbeit in eigenen Satzungen geregelt werden kann, die der
Parteivorstand
beschließt:
a) Jugendorganisation
b) Studentenorganisation
c) Arbeitskreise
d) Satzungskommission
e) Finanzkommission (nach Maßgabe der Finanzordnung)
f) Programmkommission
(1) Die Jugendorganisation wirbt bei jungen Menschen für die Ziele der
Bürgerbewegung
FND Ihr gehören Mitglieder im Alter von 14 bis 29 Jahren an. Sie wählt ihre
Organe selbst. Ihr Vorsitzender kann für ihre Satzung dem Parteivorstand der
FND eigene Vorschläge machen.
(2) Die Studentenorganisation wirbt an den Universitäten für die Ziele der
FND und nimmt an Wahlen für die Gremien der studentischen
Selbstverwaltung teil. Ihr gehören Mitglieder im Alter von 16 bis 35 Jahren
an. Sie wählt
ihre Organe selbst. Ihr Vorsitzender kann für ihre Satzung dem
Parteivorstand der
FND eigene Vorschläge machen.
(3) Der Parteivorstand kann zu wichtigen Politikbereichen Arbeitskreise
bilden. Die
Arbeitskreise sind nicht-organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das
Gedankengut der FND in ihren Wirkungskreisen zu vertreten. Die
Arbeitskreise arbeiten den jeweiligen Vorständen zu und haben kein
originäres Recht auf
Veröffentlichung ihrer Arbeitsergebnisse.
(4) Die Satzungskommission wird vom Parteivorstand eingesetzt und von einem
vom
Parteivorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Sie betreibt die
Fortentwicklung
der Satzung durch Vorschläge an den Parteivorstand, nimmt zu
Auslegungsfragen
Stellung und überwacht die Einheitlichkeit von Satzung und Ersetzungen gemäß
§ 38
Abs. 2. Ihr gehören neben den stellvertretenden Parteivorsitzenden drei
Mitglieder an, die
die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Sie wird auf jeweils vier Jahre
berufen.
(5) Die Programmkommission schreibt das Programm der FND
fort. Sie besteht aus dem Generalsekretär und drei weiteren Mitgliedern. Sie
wird vom
Parteivorstand jeweils auf vier Jahre berufen.
§ 21
Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Jugendlichen
(1) In dieser Satzung wurde die Nennung von Ämtern der
Einfachheit halber in.
männlicher Form gewählt. Auf eine Quotenregelung verzichtet die FND, da für
sie das Geschlecht kein Qualifikationsmerkmal darstellt. Es ist eine
Selbstverständlichkeit, dass zwischen weiblichen und männlichen Bewerbern
Chancengleichheit besteht.
(2) Dasselbe gilt für Jugendliche. Mitglieder unter 18 Jahren sind lediglich
in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen bei der Wahl von Wahlbewerbern oberhalb der
kommunalen Ebene nicht stimmberechtigt.
§ 22 Ladungen
(1) Die Vorsitzenden haben zu
a) Vorstandssitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben
Tagen
b) Versammlungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen
c) Parteitagen, Bezirks- und Kreisversammlungen unter Einhaltung einer Frist
von
mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
einzuladen.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung zur Post
gegeben
worden ist (Poststempel); der Sitzungstag ist nicht mitzurechnen.
(3) In dringenden Fällen können die Vorstände auch mit kürzerer Frist
geladen werden.
(4) Von allen Einladungen ist dem übergeordneten Verband schriftlich
Kenntnis zu geben.
(5) Einzuberufen sind
a) die Vorstände mindestens alle sechs Monate
b) der Parteitag mindestens alle zwei Jahre
c) alle Organe innerhalb von vier Wochen, wenn dies von mindestens einem
Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder bzw. Delegierten schriftlich unter Angabe der
Gründe
verlangt wird.
(6) Der Vorstand eines übergeordneten Verbandes kann aus besonderem Anlass
nachgeordneten Organe einberufen. Er muss sie einberufen, wenn die
Bestimmungen des
Abs. 5 nicht erfüllt wurden, die internen Wahlen nicht fristgerecht
durchgeführt worden
sind oder ein zuständiges Organ die nach Abs. 5 beantragte Sitzung nicht
fristgerecht
einberufen hat.
§ 23 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit bei Parteitagen ist vorbehaltlich der
ordnungsgemäßen Ladung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Alle
übrigen Organe
sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegenteil
festgestellt ist. Im
Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb eines angemessenen
Zeitraums
mit derselben Tagesordnung wiederholt; dann besteht Beschlussfähigkeit ohne
Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 24 Stimmberechtigung
(1) Bei Sitzungen von Organen sind nur stimmberechtigte Mitglieder
teilnahmeberechtigt.
Ausnahmen hiervon können die Vorsitzenden zulassen. Die Vorsitzenden der
Verbände,
der Generalsekretär und die Geschäftsführer der übergeordneten Verbände
können an
allen Sitzungen, Besprechungen und Versammlungen ihrer und der
nachgeordneten
Verbände teilnehmen. Sie können sich durch ihre Stellvertreter oder bei
deren.
Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Zur Stimmabgabe ist persönliche
Anwesenheit
erforderlich.
§ 25 Anträge und Personalvorschläge
(1) Antrage können stellen und Personalvorschläge unterbreiten:
a) jedes Mitglied an die Organe seines Kreisverbandes
b) jedes Mitglied bzw. bei der Entscheidung für das Delegierten-System jeder
Delegierte
an die Bezirksversammlung, dem es bzw. er angehört.
c) jedes Mitglied bzw. bei der Entscheidung für das Delegierten-System jeder
Delegierte
an den Parteitag.
d) jedes Organ an die Organe der übergeordneten Verbände und an die
Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung der eigenen Organisationsebene,
e) die Arbeitskreise an den Parteitag.
(2) Anträge an den Parteitag müssen schriftlich mit einer Frist von
mindestens einer
Woche gestellt werden. Sie werden spätestens drei Tage vor der Versammlung
an deren
Mitglieder versandt, falls die Versammlung als Delegierten-Versammlung
durchgeführt
wird. Bei der Durchführung der Versammlung als Mitglieder-Versammlung werden
sie zu
Beginn der Versammlung an die Mitglieder ausgegeben.
Anträge an die Mitgliederversammlungen der Kreisverbände müssen schriftlich
mit einer
Frist von mindestens drei Tagen gestellt werden. Sie werden zu Beginn der
Versammlung
an die Mitglieder ausgegeben.
(3) Anträge an die übrigen Organe müssen in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung
aufgenommen werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
eingereicht
sind.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt
werden.
(5) Die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht für Anträge der
Vorstände an ihre
Versammlungen sowie für Anträge in dringlichen Angelegenheiten, die von
mindestens
einem Drittel der Mitglieder bzw. bei der Entscheidung für das
Delegierten-System der
Delegierten des Organs eingebracht werden.
§ 26 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der
einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen sind möglich.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder findet geheime Abstimmung statt.
(3) Geschäftsordnungsanträge haben Vorrang. Antrag auf Ende der Debatte kann
nur
stellen, wer sich noch nicht zu Wort gemeldet hat. Die Redezeit kann nur mit
3/4-
Mehrheit begrenzt werden.
§ 27 Protokollpflicht
(1) Über alle Verhandlungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen. Sie
sind vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens fünf
Jahre bei den
Akten des Verbandes aufzubewahren.
(2) Von den Niederschriften über interne Wahlen ist den übergeordneten
Verbänden je.
eine Abschrift zu übermitteln
(3) Bei Niederschriften über die Wahlen von Bewerberinnen und Bewerbern zu
öffentlichen Wahlen sind die Bestimmungen der Wahlgesetze maßgebend.
§ 28 Vertraulichkeit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs oder einer Sonderorganisation der
FND können durch Beschluss des Gremiums für vertraulich erklärt
werden.
§ 29 Berichtspflichten
In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände den Bezirksverbänden
und die
Bezirksverbände dem Parteivorstand über alle für die Arbeit der FND
wesentlichen Vorgänge. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich von Zeiträumen,
Formen, Inhalten und Gliederungen der Berichte bestimmen der Parteivorstand
sowie die
Bezirksverbände für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.
§ 30 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der
Zentralen
Mitgliederkartei.
(2) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die
jeweils
festgesetzten Beiträge bezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller
Mitgliederdaten der
Zentralen Mitgliederkartei ist nur für Zwecke der Arbeit der FND
sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen
zulässig. Für den
Datenschutz in allen Verbänden der FND die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in dessen jeweils geltende
Fassung
sinngemäß.
§ 31 Gründung von Kreis- und Bezirksverbänden
(1) Die Gründung der Kreis- und Bezirksverbände erfolgt durch den
Generalsekretär oder
durch einen Beauftragten des Generalsekretärs oder durch den
Parteivorsitzenden oder
einen Beauftragten des Parteivorsitzenden.
(2) Bei einer Gründungsversammlung müssen mindestens sieben stimmberechtigte
Mitglieder aus dem Gebiet des zu gründenden Verbandes anwesend sein.
§ 32 Eingriffsrechte der Bezirksverbände
Erfüllen die Kreisverbände die ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten
und
Aufgaben nicht, so können die Vorstände der Bezirksverbände und der
Generalsekretär
das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten
einsetzen.
§ 33 Unterrichtungs- und Eingriffsrechte des Parteivorstands
(1) Der Generalsekretär hat das Recht, sich jederzeit über die
Angelegenheiten der
nachgeordneten Gebietsverbände und Sonderorganisationen zu unterrichten.
(2) § 33 dieser Satzung gilt im Verhältnis von Parteivorstand und
Bezirksverbänden
entsprechend.
§ 34 Wahlabreden
.
Wahlabreden oder grundlegende Vereinbarungen mit anderen Parteien oder
Wählergruppen sind nur im Einvernehmen mit der nächst höheren
Organisationsstufe zulässig.
§ 35 Teilnahme an Wahlen
Über die Teilnahme an Wahlen auf Landes- und kommunaler Ebene entscheidet
der
Parteivorstand.
§ 36 Wahlen
Für Wahlen gilt folgendes:
(1) Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die
Bewerberinnen und
Bewerber für die Landtags und Bezirkstags Wahlen in Bundeswahlkreisen und
Stimmkreisen, und für Oberbürgermeister-, Bürgermeister- und Landratswahlen
sind in
Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
geheim zu
wählen.
Bei allen übrigen Wahlen kann in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer
Mehrheit
geheim gewählt werden.
Für die Wahl des Präsidenten des Schiedsgerichtes und der Rechnungsprüfer
kann offene
Abstimmung beschlossen werden.
(2) Für Wahlen sind Wahlausschüsse zu bilden, die von der Versammlung in
offener
Abstimmung zu berufen sind. Es kann vor Zusammentritt der jeweiligen
Versammlung
auch eine Wahlprüfungskommission vom Vorstand eingesetzt werden, die die
Wahlunterlagen prüft. Mitglieder der Wahlausschüsse und
Wahlprüfungskommissionen
müssen nicht dem wählenden Organ angehören, aber Mitglieder der FND sein.
(3) Ungültige Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheiten sind bei allen
Abstimmungen
die Stimmen, die auf Personen entfallen, die nach den wahlrechtlichen
Vorschriften nicht
wählbar sind oder ihr Einverständnis mit einer Kandidatur verweigert haben.
(4) Auf Nein lautende Stimmen sind gültige Stimmen. Enthaltungen sind
möglich.
(5) Für Sammelabstimmungen gilt folgendes:
a) Eine Sammelabstimmung kann in Abschnitten erfolgen.
b) Stimmberechtigte haben jeweils so viele Stimmen wie Bewerber zu wählen
sind.
(6) Stimmzettel, auf denen weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen für
wählbare
Bewerber oder mehr als die möglichen Stimmen abgegeben wurden, sind
ungültig. Bei
der Berechnung der Mindeststimmenzahl ist nach oben aufzurunden.
(7) Ersatzdelegierte können mit den Delegierten in derselben
Sammelabstimmung gewählt
werden.
(8) Für Stichwahlen gilt Abs. 7 entsprechend und folgendes:
a) Erzielt kein Bewerber die notwendige absolute Mehrheit, erfolgt Stichwahl
zwischen
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen, wenn alle Bewerber zusammen
mehr als
50 von 100 der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; dasselbe gilt
bei Stimmengleichheit. Liegt zwischen dem zweiten und dritten Bewerber
Stimmengleichheit.
vor, so erfolgt zunächst zwischen diesen beiden eine Stichwahl. Der aus
dieser Stichwahl
hervorgehende Bewerber kommt dann in die Stichwahl mit dem Bewerber mit den
meisten Stimmen. Ergibt sich bei diesen Stichwahlen erneute
Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
b) Entfällt auf mehr als zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl, erfolgt
Stichwahl
zwischen diesen. Entfällt dabei auf zwei Bewerber an erster Stelle die
gleiche
Stimmenzahl, erfolgt Stichwahl zwischen diesen beiden. Ergibt sich zweimal
Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(9) Die Anfechtung interner Wahlen muss innerhalb von zwei Wochen an den
Vorstand
des übergeordneten Verbandes schriftlich erfolgen. Über die Anfechtung
entscheidet der
Vorstand des übergeordneten Verbandes innerhalb von zwei weiteren Wochen.
Gegen
dessen Entscheidung können die Betroffenen binnen einer Frist von zwei
Wochen das
Schiedsgericht anrufen.
(10) Über die Anfechtung von Wahlen des Parteitages oder des
Parteivorstandes
entscheidet das Schiedsgericht unmittelbar.
(11) Der übergeordnete Verband kann den sofortigen Vollzug seiner
Entscheidung bis zur
rechtskräftigen Klärung anordnen. Er kann die Führung der Geschäfte einem
oder
mehreren Mitgliedern übergeben.
(12) Die Wahlperiode beträgt regelmäßig zwei Jahre. Der Parteivorstand kann
eine
Verlängerung oder Abkürzung der Wahlperiode beschließen, sofern dies im
Hinblick auf
die Wahlgesetze geboten erscheint. Der Vorstand muss aber mindestens in
jedem zweiten
Kalenderjahr gewählt werden. Die Präsidenten der Schiedsgerichte werden für
vier Jahre
gewählt.
(13) Der Parteivorstand beschließt die Termine für die internen Wahlen und
den Stichtag
für die den Delegiertenzahlen zugrunde zulegenden Mitgliederzahlen für die
jeweilige
Wahlperiode.
(14) Die Mitglieder der Vorstände sind bei Neuwahlen nach der Entlastung des
Vorstandes nicht mehr stimmberechtigt, sofern sie nicht gewählte Delegierte
sind.
Neu gewählte Mitglieder der Vorstände sind mit der Annahme der Wahl
stimmberechtigt.
(15) Will ein Vorstandsmitglied oder ein Delegierter von diesem Amt
zurücktreten, so ist
dies dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gegenüber schriftlich zu
erklären. Will ein
Vorsitzender zurücktreten, so ist die Erklärung gegenüber seinem
Stellvertreter
abzugeben.
(16) Scheiden Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so
muss bei der
nächsten Versammlung eine Nachwahl stattfinden. Diese Nachwahl gilt für den
Rest der
Wahlperiode. Wahlen in neu gegründeten Verbänden gelten ebenfalls für den
Rest der
Wahlperiode.
(17) Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, rückt der mit der jeweils
nächst höchsten
Stimmenzahl gewählte Ersatzdelegierte für den Rest der Wahlperiode nach.
(18) Jedes Mitglied soll nur ein und darf höchstens zwei Vorsitzendenämter
in der
FND ausüben. Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
können nicht Vorsitzende des Verbandes sein, der sie beschäftigt.
(19) Wird eine Ordnungsmaßnahme nach § 42 Abs. 2 verfügt, muss eine Nachwahl
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft durchgeführt werden.
§ 37 Allgemeine Wahlen
.
(1) An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl von Vertretern für
eine
Vertreterversammlung zum Zwecke der Kandidatenaufstellung können nur
diejenigen
Mitglieder der FND mitwirken, die im Zeitpunkt des
Zusammentritts der jeweiligen Versammlung zur betreffenden Wahl im
Wahlgebiet
wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz dies vorschreibt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Wahlen unmittelbar
nur insoweit,
als sie geltendem Landesrecht nicht widersprechen. In allen anderen Fällen
sind die
widersprechenden Bestimmungen durch Beschluss der Versammlung, die die Wahl
vornimmt, durch Bestimmungen im Sinne des § 38 zu ersetzen. Diese Ersetzung
hat
Satzungscharakter und bedarf der Genehmigung durch den Parteivorstand.
(3) Der Parteitag zur Landtagswahl stellt die Kandidatenliste für die
Landtagswahl auf
und wählt die Direktkandidaten in den Wahlkreisen.
(4) Die Wahl der Bewerber zu Gemeinderats-, Stadtrats- und
Bürgermeisterwahlen erfolgt
durch die Kreismitgliederversammlungen.
(7) An der Wahl von Bewerbern können sich nur Personen beteiligen, die laut
Gesetz in
der betreffenden Gebietskörperschaft wahlberechtigt sind.
(8) Als Wahlbewerber kann nur gewählt werden, wer Mitglied der FND ist.
§ 38 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Für jeden Delegierten soll ein Ersatzdelegierter gewählt werden. Im
Vertretungsfall
bestimmt sich das Vertretungsrecht ggf. nach der Reihenfolge der auf die
Ersatzdelegierten entfallenen Stimmen.
(2) Die Wahl der Delegierten, der Ersatzdelegierten und der Bewerber für
öffentliche
Wahlen erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 38 dieser Satzung.
(3) In der Regel gelten für die Delegiertenversammlungen die
Einladungsfristen des § 24
dieser Satzung.
(4) Eine Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der
Delegierten anwesend ist. Im Übrigen gilt § 25 dieser Satzung.
(5) Die Bestimmungen der Wahlgesetze gehen den Bestimmungen dieser Satzung
im
Kollisionsfall vor und gelten dann unmittelbar, wenn das Schiedsgericht dies
feststellt. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts E. dieser Satzung.
§ 39 Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe
(1) Durch den übergeordneten Vorstand oder den Parteivorstand können
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Verbänden und Organen getroffen werden, wenn
diese
gegen die Satzung der FND oder gegen ihre Grundsätze
verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) befristetes Ruhen des Vertretungsrechtes in übergeordnete Verbände
c) Amtsenthebung von Organen
d) Verhängung des organisatorischen Notstandes.
(3) Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss vom Parteitag
bestätigt
werden.
Der Parteivorstand muss von durch Bezirksvorstände verfügten
Ordnungsmaßnahmen
binnen zwei Wochen verständigt werden.
(4) Gegen Ordnungsmaßnahmen kann der betroffene Verband bzw. das betroffene
Organ
beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb einer
Frist von zwei
Wochen nach Mitteilung des Beschlusses beim Präsidenten des Schiedsgerichtes
schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzulegen.
§ 40 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Gegen Mitglieder, die
a) die Grundsätze oder die Ordnung der FND missachten
b) gegen die politische Zielsetzung der FND handeln
können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) Verwarnung,
b) Amtsenthebung
c) Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Ämtern
d) Ausschluss
(3) Für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder ist der Parteivorstand zuständig.
(4) Die Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied gegenüber zu begründen und
mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(5) Antrag auf Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kann jedes Mitglied beim
Parteivorstand stellen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu
geben.
(6) In schwerwiegenden dringenden Fällen kann die sofortige Wirksamkeit der
Maßnahme angeordnet werden.
(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen kann der Betroffene beim Schiedsgericht
Einspruch
einlegen. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Mitteilung des
Beschlusses beim Präsidenten des Schiedsgerichtes schriftlich in zweifacher
Ausfertigung
einzulegen.
§ 41
Finanzwesen
Die finanziellen Belange der FND die Finanz- und
Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung der FND ist und den
Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechen muss.
§ 42 Schiedsgericht
Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren des Schiedsgerichtes der
Bürgerbewegung
FND regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung der
FND ist.
§ 43
Geschäftsjahr, Geschäftsstellen, Vergütungen
.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Geschäftsstellen bestehen auf allen Ebenen. Die Vorstände sind
verpflichtet, die
Geschäftstellen zu betreiben und einen reibungslosen Bürobetrieb und
Ansprechbarkeit zu
gewährleisten. Die Geschäftsstelle des Gesamtverbandes ist in Düsseldorf.
Die
Bezirksgeschäftsstellen werden von den Bezirksvorständen bei Gründung der
Bezirksverbände bestimmt.
(3) Hauptberuflich tätige Mitarbeiter erhalten Vergütungen nach Festsetzung
durch den
Parteivorstand. Alle übrigen Mitglieder können Auslagen- und
Aufwandserstattung nach
Beschluss des zuständigen Vorstands erhalten. Ansonsten ist die Arbeit für
die
FND ehrenamtlich.
§ 44 Auflösung
(1) Der Parteitag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die
Auflösung
der FND oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation
oder Partei sowie die Auflösung von Gebietsverbänden beschließen.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach einem Beschluss über die Auflösung der
FND sind alle ordentlichen Mitglieder vom Parteivorsitzenden
unter Angabe der Gründe schriftlich zu einer Urabstimmung über die Auflösung
oder die
Verschmelzung aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss wenigstens
zwei
Wochen, er darf höchstens vier Wochen betragen. Der Beschluss gilt nach dem
Ergebnis
dieser Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(3) Bei der Auflösung von Gebietsverbänden geht das Vermögen an den nächst
höheren
Gebietsverband über. Bei Auflösung der FND geht das Vermögen an den Staat
über.
(4) Liquidatoren sind der Parteivorsitzende und der Schatzmeister.
§ 1 Ausgabendeckung
Die Tätigkeit der FND wird grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
finanziert.
Einnahmen und Ausgaben aller Organisationsebenen der FND und ihrer
Sonderorganisationen müssen in einem finanzwirtschaftlichen Gleichgewicht
stehen. Die Vorstände sind verpflichtet, bei ausgabenwirksamen Beschlüssen
auch über die Deckung
der Ausgaben zu beschließen.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige finanzielle Leistungen,
die ein Mitglied auf Grund dieser Bestimmung zu entrichten hat.
(2.) Beiträge werden für die Mitgliedschaft erhoben.
(3.) Die Aufnahmegebühr beträgt zwei Monatsbeiträge. Ohne
Zahlung der Aufnahmegebühr kann eine Mitgliedschaft nicht
begründet werden
(4.) a) Mitglieder:
Der Beitrag beträgt monatlich für Erwachsene…………….5 Euro
Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich für Kinder/Schüler /
Studenten /Auszubildende/
Wehrdienstleistende /Rentner.............................................3
Euro
Arbeitslose...........................................................................1
Euro
Die Mitgliedschaft endet
– bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der
juristischen Person.
– bei vereins schädigendem Verhalten durch Ausschluss.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird vom Gesamtverband über eine
Einzugsermächtigung eingezogen
oder ist jährlich oder monatlich unaufgefordert per Überweisung an den
Gesamtverband abzuführen.
(6) Der Parteitag kann für Schüler, Studenten, Auszubildende,
Wehrdienstleistende,
Zivildienstleistende, Arbeitslose und sozial Schwache einen ermäßigten
Beitrag festsetzen.
Bis auf weiteres beträgt der ermäßigte monatliche Beitrag ein
beziehungsweise drei Euro.
§ 3 Sonderbeiträge
Die Jugendorganisation und die Studentenorganisation der FND können für ihre
Mitglieder einen Sonderbeitrag festsetzen. Die Höhe des Sonderbeitrags darf
die Höhe des ermäßigten monatlichen Mitgliedsbeitrages nach § 2 Absatz 4a
nicht übersteigen.
§ 4 Spenden
(1) Die FND und ihre Verbände sind zur Annahme von Spenden
berechtigt.
(2) Spenden dürfen nur der politischen Tätigkeit der FND dienen. Wird
erkennbar, dass der Spender wirtschaftliche oder politische Vorteile mit der
Spende verfolgt, ist die Spende abzulehnen, zurückzubezahlen oder im Sinne
des Parteiengesetzes weiterzuleiten..
Hierüber ist der Parteivorstand zu benachrichtigen.
(3) Alle Spenden sind unter Beachtung des § 25 Parteiengesetz zu
vereinnahmen und gemäß § 24
Parteiengesetz auszuweisen. Insbesondere zu beachten ist das
Spendenannahmeverbot gemäß §
25 Abs. 1 Parteiengesetz.
(4) Zu Ausstellung von Spendenquittungen dürfen nur die vom Parteivorstand
zur Verfügung
gestellten Formulare verwendet werden.
Zur Ausstellung sind nur die Vorsitzenden oder Schatzmeister der
begünstigten Verbände
berechtigt.
(5) Die Finanzkommission erlässt Richtlinien zur Durchführung der
vorgenannten Bestimmungen.
Diese müssen den Vorgaben des Parteiengesetzes entsprechen.
§ 5 Verteilung der Beiträge und Spenden
(1) Die Verteilung der Beiträge wird durch den Parteitag festgesetzt.
Bis auf weiteres gilt folgender Schlüssel:
70% verbleiben beim Gesamtverband
10% erhält der Landesverband
20% erhält der Bezirksverband
(2) Der Erlös von Spendensammlungen verbleibt vollständig bei derjenigen
Gliederung, die die
Spendensammlung durchgeführt hat.
§ 6 Unentgeltliche Sach-, Werk- und Dienstleistungen
Die Mitarbeit in des Freien Nationales Deutschlanderfolgt grundsätzlich
unentgeltlich. Ausnahmen
regeln die Vorstände. Sach-, Werk und Dienstleistungen, die die Mitglieder
außerhalb eines
Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen,
bleiben als Einnahmen
unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Rechenschaftsbericht
(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und
Ausgabenrechnung sowie einer
Vermögensrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Buchführung unter
Berücksichtigung des Gesetzeszweckes gemäß den Bestimmungen des Fünften
Abschnitts des
Parteiengesetzes zu erstellen. In den Rechenschaftsbericht des
Gesamtverbandes sind die
Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Gesamtverband und
Bezirksverbänden sowie die
Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände aufzunehmen. Die
Bezirksverbände
und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren
Rechenschaftsberichten eine
lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen beizufügen. In den gesetzlich
vorgesehenen Fällen
müssen Name und Anschrift der Spender angeben werden. Die Bezirksverbände
haben die
Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren
Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(2) Die Kreisverbände sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. März eines
jeden Jahres zusammen
mit dem Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz Zuwendungen des Vorjahres
dem
Parteivorstand anzuzeigen.
(3) Gerät ein nachgeordneter Verband mit der Erstellung des
Rechenschaftsberichts in Verzug, so
geht die Kassenführung bis zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 auf
den übergeordneten
Verband über.
(4) Den Rechnungsprüfern steht auf allen Ebenen der FND ein
uneingeschränktes Prüfungsrecht im Rahmen der Rechenschaftslegung zu. Die
Prüfungen können
stichprobenartig erfolgen.
(5) Der Schatzmeister legt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bis zum
30. September
des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres den von den Kassenprüfern geprüften
Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel der FND
vor. Übersteigen die Jahreseinnahmen oder das Vermögen den Betrag von Euro
5.000, so.
muß der Rechenschaftsbericht von einem vereidigten Buchprüfer oder einer
Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Erfüllt die FND die Voraussetzungen
des § 18 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz des Parteiengesetzes, so erfolgt die
Prüfung des Rechenschaftsberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 31 des
Parteiengesetzes.
§ 8 Öffentliche Sammlungen
(1) Öffentliche Sammlungen im ganzen Bundesgebiet bedürfen eines
Beschlusses des
Parteivorstandes.
(2) Öffentliche Sammlungen im Bereich eines Bezirksverbandes bedürfen
der Zustimmung des
Landesverband.
(3) Öffentliche Sammlungen im Bereich der Kreisverbände können von den
Kreisverbänden
selbstständig durchgeführt werden.
§ 9 Wirtschaftsbetriebe
(1) Dem Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen durch die Partei dienen
Gesellschaften
mit beschränkter Haftung.
(2) Der jeweilige Gesellschaftsvertrag muss vom Parteivorstand genehmigt
werden.
(3) Die jeweilige Gesellschafterversammlung beruft einen oder mehrere
Geschäftsführer. Es kann
ein Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) gebildet werden, dessen Vorsitzender der
Schatzmeister oder ein
von ihm bestellter Vertreter ist.
§ 10 Vermögensträger nachgeordneter Organisationen
(1) Die nachgeordneten Verbände und Sonderorganisationen sind berechtigt,
nach vorheriger
Zustimmung des Generalsekretärs oder des Parteivorsitzenden und des
Schatzmeisters eigene
Wirtschaftsunternehmen und sonstige Vermögensträger zu unterhalten.
(2) Die den Bezirksverbänden nachgeordneten Verbände bedürfen zusätzlich der
vorherigen
Zustimmung des Bezirksschatzmeisters.
(3) Der Schatzmeister oder ein von ihm bestellter Vertreter kann an allen
Sitzungen der
Aufsichtsgremien der von den Bezirksverbänden und Sonderorganisationen
unterhaltenen
Wirtschaftsunternehmungen und sonstiger Vermögensträger teilnehmen. Er kann
sich jederzeit
über deren Vermögensstand und Geschäftslage unterrichten.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Schatzmeister der Bezirksverbände
gegenüber den
wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Vermögensträgern, die ihnen
nachgeordnete
Verbände gegründet haben.
§ 11 Finanzkommission
(1) Die Finanzkommission wird durch den Parteivorstand berufen.
Ihr gehören an:
1. der Schatzmeister
2. die Schatzmeister der Bezirksverbände
3. der Geschäftsführer.
Den Vorsitz führt der Schatzmeister.
(2) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen der Finanzkommission teil.
§ 12 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister führt die finanziellen Geschäfte im Rahmen einer vom
Parteivorstand auf
Vorschlag der Finanzkommission zu erlassenden Geschäftsordnung.
(2) Widerspricht der Schatzmeister Ausgaben oder Kreditaufnahmen, die für
das laufende Jahr.
nicht vorgesehen waren, dürfen diese nur getätigt werden, wenn der
Parteivorstand sie mit
Zweidrittelmehrheit einschließlich des Vorsitzenden und des Generalsekretärs
beschließt.
(3) Den Schatzmeistern der nachgeordneten Verbände steht das gleiche Recht
gegenüber ihren
Verbänden zu.
§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Der Parteitag wählt die Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier
Jahren.
(2) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die uneingeschränkte Mitwirkung bei der
Sicherstellung des
finanzwirtschaftlichen Gleichgewichts der FND, insbesondere die
ständige Überprüfung der Finanzwirtschaft daraufhin, ob sie den Grundsätzen
wirtschaftlicher
und sparsamer Haushaltsführung folgt. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt,
vom Schatzmeister
und vom Geschäftsführer jederzeit alle Auskünfte zur verlangen, die nach
ihrem Ermessen zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind ferner
berechtigt, jederzeit
alle auf die Finanzwirtschaft des Freien Nationales Deutschland bezogenen
Unterlagen
einschließlich der Buchhaltung einzusehen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere
berechtigt,
a) bei der Aufstellung des ordentlichen Etats und der Nachtragsetats der
Geschäftsstelle sowie
aller Wahlkampfetats der FND Information, Beratung und
Empfehlungen mitzuwirken
b) sich jederzeit über den Vollzug der genannten Etats zu unterrichten und
bei Beanstandungen
Empfehlungen für deren Beseitigung zu geben
c) vor finanzwirtschaftlich besonders bedeutsamen Entscheidungen der FND,
soweit diese nicht in einem Etat enthalten sind, gehört zu werden
d) alle Abschlüsse der Geschäftsstelle, insbesondere die Jahresabschlüsse in
einem von ihnen
selbst zu bestimmenden Umfang, insbesondere auch hinsichtlich der
Angemessenheit und
Wirtschaftlichkeit der Ausgaben, zu prüfen
e) aus wichtigem Grund unmittelbar dem Parteivorstand Bericht zu erstatten
und Empfehlungen
zu geben.
§ 14 Unterrichtungsrechte
(1) Der Schatzmeister kann sich jederzeit über die finanziellen
Angelegenheiten der
nachgeordneten Verbände und Sonderorganisationen unterrichten.
(2) Den Schatzmeistern der Landesverbande steht das gleiche Recht gegenüber
den ihnen
nachgeordneten Verbänden zu.
§ 15 Haftung
Verletzt ein Verband die Bestimmungen des Fünften Abschnitts des
Parteiengesetzes und entsteht
der FND daraus ein finanzieller Schaden, so haftet der betreffende
Verband im Innenverhältnis analog § 23a Parteiengesetz.
§ 16 Schlussabstimmungen
(1) Die Schatzmeister vertreten die FND ihren Ebenen in finanziellen
Belangen nach außen.
(2) Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung der FND
und tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
§ 1 Rechtsgrundlage
Die Schiedsgerichte der FND sind Schiedsgerichte im Sinne des
Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihm durch dieses Gesetz und durch Satzung
und
Schiedsgerichtsordnung der FND zugewiesenen Aufgaben wahr,
insbesondere Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der FND
oder eines Verbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über
Auslegung und
Anwendung der Satzung.
§ 2 Aufbau der Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichte bestehen auf Ebene des Gesamtverbandes und auf
Bezirksebene.
§ 3 Sitz, Geschäftsstelle
(1) Der Sitz des Schiedsgerichtes liegt beim Wohn- oder Geschäftssitz seines
Präsidenten.
(2) Die Geschäftsstelle hat die Verfahrensunterlagen nach rechtskräftigem
Abschluss mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Entscheidungstenore sind für immer aufzubewahren
§ 4 Besetzung des Schiedsgerichtes
(1) Das Schiedsgericht besteht aus
a) dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem
stellvertretenden Präsidenten
b) zwei Laienbeisitzern, von denen die prozeßbeteiligten
Parteien je einen stellen.
(2) Der Präsident und der stellvertretende Präsident müssen die Befähigung
zum Richteramt.
haben.
(3) Der Präsident wird von der Versammlung des jeweiligen Gebietsverbandes
auf vier Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 5 Amtspflichten der Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichter müssen Mitglieder der FND sein. Unbeschadet der
Bestimmungen der Satzung unterliegen die Schiedsrichter keinem Weisungsrecht
und sind nur an
Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Der Präsident des
Schiedsgerichtes
ist Hüter der Satzung und Wahrer der innerparteilichen Demokratie; insoweit
hat er beratende
Funktion.
(2) Die Schiedsrichter dürfen nicht Mitglieder von Vorständen der FND
und ihrer Gebietsverbände sein, in einem Dienstverhältnis zum den FND oder
ihren Gebietsverbänden stehen oder von dorther regelmäßige Einkünfte
beziehen.
(3) Die Schiedsrichter verpflichten sich mit der Annahme der Wahl zur
vertraulichen Behandlung
aller Vorgänge, die ihnen im Rahmen ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit
bekannt werden.
(4) Für die Ablehnung des Schiedsrichters gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO)
entsprechend. Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Schiedsgericht unter
dem Vorsitz des
stellvertretenden Präsidenten ohne den abgelehnten Schiedsrichter.
§ 6 Kosten
(1) Kosten und Auslagen der Parteien, ihrer Beistände oder von
Zeugen werden grundsätzlich
nicht erstattet.
(2) Die Laienbeisitzer sind ehrenamtlich tätig. Auf Antrag werden
Auslagen erstattet.
(3) Der
Präsident kann seine Kosten nach dem Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte
abrechnen, soweit er als Rechtsanwalt zugelassen ist.
(4)Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Das
Schiedsgericht kann die
Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer
Beweisaufnahme von der Leistung
eines Kostenvorschusses zur Deckung der notwendigen Auslagen
abhängig machen.
(5) m Falle eines Vergleichs werden die Kosten des Verfahrens gegen
die Parteien aufgerechnet.
§ 7
Antragsrecht
(1) Antragsberechtigt ist jeder, der einen eigenen Anspruch erhebt und
geltend macht, in seinen
Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Der Anspruch kann auch auf Feststellung gerichtet sein.
(3) Der Antrag ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung beim
Schiedsgericht einzureichen. Der
Antrag muss die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen, einen
bestimmten Antrag und
die zur Begründung dienenden Beweismittel enthalten.
(4) Der Antragsteller muss innerhalb von sieben Tagen nach Übersendung der
Antragsschrift
einen Laienbeisitzer für das Schiedsgericht benennen.
§ 8 Anhängigkeit,
Rechtshängigkeit
(1) Durch den Eingang des Antrags beim Präsidenten des Schiedsgerichtes wird
das Verfahren
anhängig.
(2) Der Präsident leitet die Zustellung an den Antragsgegner unter Setzung
einer Erwiderungsfrist
von mindestens zwei Wochen nach Zustellung ein. Die Zustellung gilt als am
dritten Tage nach
Aufgabe zur Post (Poststempel) bewirkt.
(4) Der
Antragsgegner muss innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung einen
Laienbeisitzer.
für das Schiedsgericht benennen.
(3) Ist der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann das
Schiedsgericht den
Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Ein Antrag kann in jedem
Stadium des
Verfahrens zurückgenommen werden.
(4) Erwidert der Antragsgegner schuldhaft nicht rechtzeitig, kann das
Schiedsgericht ohne
mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden. Gegen diese Entscheidung
kann der
Antragsgegner Einspruch einlegen. Gibt das Schiedsgericht dem Einspruch
statt, wird dadurch
das Verfahren in den Ausgangszustand zurückversetzt.
(5) Im Einvernehmen mit den Parteien kann im schriftlichen Verfahren
entschieden werden. Im
Falle von Satzungsauslegungen wird nach Stellungnahme der Satzungskommission
immer
schriftlich entschieden.
§ 8 Anhängigkeit,
Rechtshängigkeit
(1) Durch den Eingang des Antrags beim Präsidenten des Schiedsgerichtes wird
das Verfahren
anhängig.
(2) Der Präsident leitet die Zustellung an den Antragsgegner unter Setzung
einer Erwiderungsfrist
von mindestens zwei Wochen nach Zustellung ein. Die Zustellung gilt als am
dritten Tage nach
Aufgabe zur Post (Poststempel) bewirkt.
(4) Der
Antragsgegner muss innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung einen
Laienbeisitzer.
für das Schiedsgericht benennen.
(3) Ist der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann das
Schiedsgericht den
Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Ein Antrag kann in jedem
Stadium des
Verfahrens zurückgenommen werden.
(4) Erwidert der Antragsgegner schuldhaft nicht rechtzeitig, kann das
Schiedsgericht ohne
mündliche Verhandlung nach Aktenlage entscheiden. Gegen diese Entscheidung
kann der
Antragsgegner Einspruch einlegen. Gibt das Schiedsgericht dem Einspruch
statt, wird dadurch
das Verfahren in den Ausgangszustand zurückversetzt.
(5) Im Einvernehmen mit den Parteien kann im schriftlichen Verfahren
entschieden werden. Im
Falle von Satzungsauslegungen wird nach Stellungnahme der Satzungskommission
immer
schriftlich entschieden.
§ 9 Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme
(1) Andernfalls beraumt der Präsident Termin zur mündlichen Verhandlung an.
Hierzu sind die
Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Besetzung des
Schiedsgerichts zu
laden. Es kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.
(2) Das Schiedsgericht ist auch dann beschlussfähig, wenn einer der
Laienbeisitzer der
Verhandlung fern bleibt.
(3) Das Schiedsgericht kann auch ohne Anwesenheit der Parteien verhandeln
und entscheiden;
hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.
(4) In der mündlichen Verhandlung können sich die Parteien unbeschadet des
Abs. 1 durch
Beistände beraten oder vertreten lassen. Die Beistände müssen Mitglieder der
Bürgerbewegung
FND sein und bedürfen einer schriftlichen Vollmacht.
(5) Die mündlichen Verhandlungen der Schiedsgerichte sind
verbandsöffentlich. Auf Antrag der
Beteiligten kann die Nichtöffentlichkeit angeordnet werden. Alle übrigen
Sitzungen der
Schiedsgerichte sind nichtöffentlich.
(6) Vor der eigentlichen mündlichen Verhandlungen ist ein Gütetermin vor dem
Präsidenten
abzuhalten. Hierbei und während des ganzen Verfahrens hat das Schiedsgericht
auf die
vergleichsweise Beilegung des Verfahrens hinzuwirken.
(7) Die Schiedsgerichte entscheiden nach den Grundsätzen der freien
Beweiswürdigung. Sie
haben die zur Sachverhaltsaufklärung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere eine
Beweisaufnahme durchzuführen.
(8) Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung können durch
Protokoll Verlesung
eingeführt werden. Mitglieder der FND sind zur Zeugenaussage
verpflichtet, sofern ihnen kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht.
(9) Die mündliche Verhandlung endet mit dem Abschluss der Beweisaufnahme.
§ 10 Entscheidungsbefugnis
(1) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur
geheimen Beratung
zurück. Der Entscheidung dürfen keine Tatsachen oder Beweisergebnisse
zugrunde gelegt werden,
zu denen die Parteien nicht gehört wurden.
(2) Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Das Ergebnis der Abstimmung wird nicht bekannt gegeben.
(3) Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben und mit
einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes
können innerhalb einer
Frist von vier Wochen vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden.
(4) Die Schiedsgerichte können
a) nach Antrag entscheiden, den Antrag ablehnen oder eine andere
Entscheidung treffen
b) Beschlüsse und Entscheidungen von Gremien der FND.
aufheben, sofern diese rechtswidrig sind
c) Ordnungsmaßnahmen bestätigen, aufheben oder durch eine
mildere ersetzen
d) statt Ausschluss aus der FND Ordnungsmaßnahmen verhängen.
§ 11 Eilverfahren
(1) Der Präsident kann auf Antrag an Stelle des Gerichts entscheiden über
a) Aussetzung eines Beschlusses gem. §§ 7 Abs.3, 9 Abs. 8 und 41 Abs. 6 der
Satzung.
b) Erlass einer Einstweiligen Anordnung, sofern durch Veränderung des
bestehenden Zustandes
eine Vereitelung oder sonstige Erschwerung des beanspruchten Rechts zu
besorgen ist.
(2) Die Einstweilige Anordnung wird wirksam, sofern nicht einer der
Beteiligten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt, die binnen zwei Wochen zu
terminieren ist.
§ 12
Zuständigkeiten
(1) Die Bezirksschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über
1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes
und seiner
Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu
Volksvertretungen im
Bereich des Bezirksverbandes,
2. Ordnungsmaßnahmen, insbesondere Ausschluss verfahren gegen Mitglieder des
Bezirksverbandes,
3. sonstige Streitigkeiten
a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen
Bezirksverbandes mit einzelnen Mitgliedern,
b) unter Mitgliedern des Bezirksverbandes, soweit die Interessen
der FND berührt sind,
4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen
Bezirksverbandes oder
zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Bezirksverbandes,
5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung, die im
Bereich des
Landesverband entstehen.
(2) Das Schiedsgericht des Gesamtverbandes ist zuständig für die
Entscheidung über
1. die Berufung gegen Entscheidungen der Bezirksschiedsgerichte. Die
Berufungsfrist beträgt vier
Wochen. § 7 Absatz (3) ist zu beachten.
2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe des Gesamtverbandes, sowie von
Wahlen zur
Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene des
Gesamtverbandes,
3. sonstige Streitigkeiten
a) der Partei mit einzelnen Mitgliedern,
b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit die
Interessen der
FND berührt sind.
4. Streitigkeiten zwischen dem Parteivorstand und Landesverband, zwischen
Bezirksverbänden
sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Bezirksverband
angehören,
5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung, soweit
nicht Absatz (1)
Nummer 5 Anwendung findet.
§ 13
Schlussbestimmungen
(1) Die Verfahrensbeteiligten haben in jedem Stadium des Verfahrens Anspruch
auf rechtliches
Gehör.
(2) Über die Verfahren sind Prozessakten zu führen. Über mündliche
Verhandlungen,
Beweistermine und Sitzungen der Schiedsgerichte sind Protokolle zu führen.
Diese sind vom
Präsidenten und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
(3) Der Präsident hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Verfahren
möglichst schnell
abzuschließen. Das Schiedsgericht ist an die Anträge der Parteien nicht
gebunden.
(4)
Im Fall von Regelungslücken der Schiedsgerichtsordnung und bei
Auslegungsfragen wird auf.
die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß verwiesen.
(5) Diese Schiedsgerichtsordnung ist Teil der Satzung der FND und tritt mit
ihrer Verabschiedung in Kraft.
(6) Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO)
entsprechend, soweit die Schiedsgerichtsordnung nichts anderen bestimmt.
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